Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schwenningen

beraten am 29. April 1888 durch den Verwaltungsrat.

 

§ 1

Allgemeine Disziplin: Jeder Feuerwehrmann ist im Dienst seinem Oberen zu unbedingtem Gehorsam verbunden, Zuwiderhandlungen werden nach § 17 der Statuten bestraft.

 

§ 2

Der Hauptmann ist Leiter des ganzen Korps, er gibt die nötigen Befehle an die Unterkommandanten, welche letztere dieselben zum Vollzug bringen.

 

§ 3

Im Falle ein Feuerwehrmann dem Hauptmann oder dem Unterkommandanten keine Folge leistet, werden kleinere Vergehen durch den Hauptmann unmittelbar vor der Front mit einer Geldstrafe bis zu einer Mark belegt, größere Strafen aber durch den Verwaltungsrat bestimmt bzw. die etwa verwirkte Ausweisung aus dem Korps durch Beizug der stellvertretenden Obmänner nach § 17 der Statuten ausgesprochen.

 

§ 4

Die Bestrafung vor der Front findet auf unmittelbare Wahrnehmung des Hauptmanns oder auf Anzeige eines Unterkommandanten statt. Der Bestrafte hat sich dabei ohne Widerspruch zu beruhigen, in dessen steht ihm der Rekurs an den Verwaltungsrat zu, welcher das Recht hat, die erkannte Strafe entweder zu mildern, nachzulassen oder je nach Umständen zu schärfen.

 

§ 5

Der Bestrafte hat innerhalb von 24 Stunden den Rekurs beim Hauptmann anzumelden, welcher die Sache bei der nächsten Verwaltungsratssitzung vorbringen und den Rekudenten zu seiner Verteidigung vorladen wird.

 

§ 6

Auf das übliche Signal haben sämtliche Feuerwehrmänner in voller Ausrüstung vor dem Spritzenhaus zu erscheinen.

 

§ 7

Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, verfällt in die nachstehend bestimmten Strafen:

  1. Bei gewöhnlichen Proben und wenn zu Versammlungen herausgeblasen wird, 50 Pfennig
  2. Bei Hauptproben bis zu 5 Mark
  3. Bei Brandfällen im Dorf bis zu 10 Mark
  4. Bei Brandfällen auswärts bis zu 2 Mark

Ein Rekurs dagegen findet nicht statt.


§ 8

Bei einem auswärtigen Brand hat nach § 23 Feuerlöschordnung für den Amtsbezirk Meßkirch regelmäßig nur eine Abteilung von 20 Mann auszurücken. (1/3 des gesamten Korps)

Alle Feuerwehrmänner sind zur Dienstleistung ....folgend verpflichtet, es soll jedoch nach jedem Brande ein 2. ........der Mannschaft stattfinden, was zu ordnen die Aufgabe des Verwaltungsrats ist.

 

§ 9

Bei allen Vorkommnissen hat der Feuerwehrmann die größte Ruhe zu beobachten und die vollste Geistesgegenwart zu pflegen und darf ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten seinen Posten nicht verlassen.

 

§ 10

Der Verwaltungsrat wird nach § 14 der Statuten vom Hauptmann berufen. In der Einladung soll jedoch immer der Zweck der Zusammenkunft angegeben sein. Die Beratungen dürfen nur in einem abgesonderten Lokale stattfinden. Unentschuldigtes Ausbleiben eines Mitgliedes oder Schriftführers wird mit einer Mark Strafe bedacht. 

 

§ 11

Vom Verwaltungsrat ist ein Corpsdiener aufgestellt, welcher alle ihm vom Hauptmann aufgetragenen Angelegenheiten gegen mäßige Vergütung aus der Corpskasse zu besorgen hat.

 

§ 12

Jedes Mitglied ist zu einem monatlichen Beitrag von 10 Pfennig in die Korpskasse verbunden. Die Beiträge können jeweils bei der Monatsversammlung im Vereinslokal an den Kassier entrichtet werden.

 

§ 13 

Wenn ein Mitglied bei der Monatsversammlung seinen Beitrag nicht entrichtet hat, so wird solches durch den Corpsdienst gemahnt, was im Hause des Rückständigen zu geschehen hat. Erfolgt auf die erste Mahnung noch keine Zahlung, so hat der Corpsdiener bei der zweiten Mahnung von dem Säumigen eine Gebühr von 5 Pfennig anzusprechen. Geschieht im letzten Fall abermals keine Zahlung so kann das schuldige Mitglied unter Umständen in eine Strafe bis zu 5 Mark verfallen, welche nötigenfalls auf gerichtlichem Wege durch den Schriftführer beizutreiben sind.

 

§14

Werden Montierungsstücke wie Tuchjacken, Drilch-Monturen angeschafft und von der Corpskasse bar bezahlt , welche Zahlung aber von in einer bestimmten Frist wieder ersetzt werden soll, und geschieht nicht, so hat die Verwaltung der Corpskasse das Recht den Säumigen einzuklagen, im Falle der Uneinbringlichkeit die betreffenden Montierungsstücke an sich zu ziehen.

Verändert ein Mitglied seinen Wohnsitz, oder tritt er aus dem Corps aus, so hat es alle, in seinem Besitz sich befindlichen Gegenstände vor seinem Abgang oder Austritt abzugeben. Die betreffenden Löschgerätschaften, Requisiten und Ausrüstungsvermögen Eigentum der Gemeinde, des Corps oder auf Rechnung des Letzteren angeschafft worden sind. Im Verweigerungsfalle kann bei der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft Anzeige gemacht werden.

 

§ 15

Das Freiwillige Feuerehrcorps besteht aus 3 Abteilungen. Die der freiwilligen Feuerwehr nicht angehörenden männlichen Einwohner bilden nach § 35 der Feuerlöschordnung für den Amtsbezirk Meßkirch die Hilfsmannschaft der Freiwilligen Feuerwehr.

 

§ 16 

Der Rang der Chargierten ist folgendermaßen zu unterscheiden:

Der Hauptmann trägt einen roten, der Stellvertreter einen weißen Busch, die Obmänner tragen Messingkugeln auf den Helmen.

 

§ 17

Der Hauptmann, Leutnant und die Mannschaf tragen im Dienst festschließende Wollgurten (Farbe rot und schwarz) und sind mit den nötigen Handbeilen und Haltungsseilern und Laternen versehen.

 

§ 18 

Die Mitglieder des Corps haben im Dienst stets in der vorgeschriebenen Kleidung zu erscheinen, außer Dienst darf die Uniform nicht getragen werden.

 

§19 

Die Obmänner und die Spritzmeister haben dafür zu sorgen, dass nach jedes maliger Übung oder Brande ihre Löschgerätschaften und alle benutzten Gegenstände und Requisiten einer genauesten Prüfung unterzogen werden. Sämtliche beschädigten Gerätschaften sind alsbald wieder in Stand zu setzen, um für einen Brand in kürzester Zeit gesichert zu sein.

 

Verhalten der Mannschaft für den Fall eines Brandes

§ 20 

Sobald Feuerslärm ertönt, haben sich sämtliche Feuerwehrmänner im Spritzenhause einzufinden, um den Transport der Löschgerätschaften zu bewerkstelligen. Ausgenommen davon ist nur der Hauptmann, sowie diejenigen Mitglieder, in deren Nähe (Nachbarschaft)der Brand ausgebrochen ist. Diese Personen begeben sich sogleich auf die Brandstätte.

 

§ 21 

Die im Spritzenhaus sich einfindende Mannschaft hat alsbald die zu den Hydranten erforderlichen Apparate und sonstigen Geräte zum Abgang in Bereitschaft zu setzen und sobald Mannschaft eingetroffen den Transport vorzunehmen und zur Brandstelle eilen.

 

§ 22 

Bei Nacht sind die Fackeln und Laternen anzuzünden, der Abmarsch zur Brandstätte hat mit mäßigem Tab zu geschehen, um bei der Ankunft gleich tätig eingreifen zu können.

 

§ 23 

Fehlen beim Fortschaffen der Geräte die Obmänner und ihre Stellvertreter so ernennt die Mannschaft auf kürzestem Wege einen Führer, und gehorcht diesem bis die Vorgesetzten eintreffen. .

 

§ 24 

Mitglieder, welche beim Transport der Gerätschaften ihrer Abteilung nicht absolut notwendig sind, haben die Pflicht, bei einer anderen Abteilung Hilfe zu leisten, wie sie dazu von ihren Vorgesetzten aufgerufen werden. Diejenigen, welche nach Abmarsch noch im Spritzenhause eintreffen, haben die noch nicht vergriffenen Geräte mitzunehmen.

 

§ 25 

Auf der Brandstätte angekommen, nimmt die Mannschaft genau die Stellung ein, welche ihr vom Hauptmann oder seinem Stellvertreter angewiesen wird.

 

§ 26 

Alle Arbeiten sind mit besonnener Ruhe, rasch aber ohne Übereilung und mit tiefstem Stillschweigen genau und pünktlich vorzunehmen.

 

§ 27

Das bedrohte Eigentum sowie die Lösch- und Rettungsrequisiten sind möglichst zu schonen, alles Rufen und Lärmen ist streng zu vermeiden.

 

§ 28 

Anordnungen von Seiten Unberufener ist durchaus keine Folge zu leisten.

 

§ 29 

Im Dienste wie auch bei Brandfällen können Gegenreden nicht geduldet werden und ist jeder dem nächsten Vorgesetzten unbedingt Gehorsam schuldig.

 

§ 30 

Weigerungen und Widersetzlichkeiten von Seite anderer dem Verein nicht angehörenden Personen sind kräftig und entschieden zurückzuweisen im Interesse der Sache und besonders zeitraubender Wechselrunden zu vermeiden.

 

§31 

Der Obmann oder dessen Stellvertreter der zuerst auf der Brandstelle ankommt, übernimmt das Kommando bis zur Ankunft des Hauptmanns oder des Leutnants.

 

§ 32 

Kein Feuerwehrmann darf ohne Erlaubnis seinen Posten verlassen, außer er sei nicht mehr haltbar; in diesem Falle hat er die Pflicht, seine Kameraden darauf aufmerksam zu machen und zu warnen und zu ihrer Selbstrettung nach Kräften beizutragen.

Die Mannschaft, welche eine gegebene Arbeit vollendet hat, und sich der dringenden Gefahr entziehen musste, wird vom Obmann sogleich wieder in ihre Abteilung eingereiht, wenn von Seiten des Kommandanten nicht anders über sie verfügt wird.

 

§ 33 

Die Mannschaft , welche zum Angriff nicht mehr verwendet werden kann, und deswegen in Ruhe zu stellen ist, darf ohne Erlaubnis nie aus den Reihen treten, und wenn es mit Erlaubnis geschieht, sich nicht soweit von der Abteilung zu entfernen, dass sie das Kommando nicht mehr hören kann.

 

§ 34 

In der Regel soll das Korps beieinander bleiben bis das Feuer bewältigt ist. In besonderen Fällen kann der Kommandant diejenigen Abteilungen abziehen lassen, deren Tätigkeit wegen gänzlicher Erschöpfung oder andere Ursachen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Ebenso kann der Hauptmann aus gleichen Grunde einzelnen Feuerwehrmännern die Erlaubnis zur Entfernung erteilen.

 

§ 35 

Nach vollständig gelöschtem Brande bringt die Mannschaft, welche nicht zum Zurückbleiben kommandiert wird, diejenigen Löschgerätschaften, welche nicht zur Bewachung erforderlich sind, ins Spritzenhaus an den vorgeschriebenen Ort.

Die Obmänner haben innerhalb 24 Stunden dem Hauptmann die beschädigten Geräte und Requisiten namhaft zu machen, welcher die erforderlichen Reparaturen durch sofortigen Rapport veranlassen wird.

 

§ 36 

Die Obmänner werden alsbald an den Hauptmann schriftliche Meldung machen:

  1. Welche Feuerwehrmänner sich beim Brand besonders ausgezeichnet
  2. Welche sich tadelnswert benommen haben
  3. Wer gar nicht erschienen ist.

Diese Meldungen werden vom Hauptmann dem Verwaltungsrat zur weiteren Verfügung vorgelegt.

§ 37

Sämtliche Vorschriften für den allgemeinen Dienst sind streng einzuhalten, denn nur dadurch kann die nötige Ruhe und Sicherheit erzielt und Unordnung und Lärm vermieden werden.

 

§ 38

Zuwiderhandlungen gegen die Statuten, Dienstordnung und Dienstvorschriften, Wegbleiben von der Übungen und Brandplätzen, sowie Ungehorsam gegen die Befehle der Vorgesetzten ziehen die in den Statuten und Dienstordnung bezeichneten Strafen nach sich.

Vorstehende Dienstordnung legen wir dem Großherzoglichem Bezirksamt zur Erwirkung höherer Genehmigung ergebenst vor.

 

Schwenningen, den 4. Juni 1888

 

Der Verwaltungsrat:

Johann Siber Hauptmann

Franz Josef Schreyäck

Franz Glückler

Kaspar Marquart

Anton Glückler

J. Dannecker Schriftführer

 

Vorstehende Statuten und Dienstordnung der freiwilligen Feuerwehr Schwenningen wurden unter heutigem Datum den Mitgliedern vorgelesen , von diesen und dem Verwaltungsrat anerkannt und unterschrieben

 

Schwenningen, den 5. Juni 1888

 

(Unterschriften)

 

 

Großherzogliches Bezirksamt Meßkirch, den 27. Juni 1888

 

Nr. 4359 Die Statuten der freiwilligen Feuerwehr Schwenningen betreffend

 

Die am 4. Juni 1888 festgestellten Statuten samt Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr Schwenningen werden hierdurch amtlich genehmigt.

 

Gez. Otto

 

Dienstvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr (Anhang zur Dienstordnung) Mitte Februar 1892

 

Artikel 1

Sämtliche Feuerwehrmänner haben fortwährend derart in Bereitschaft zu sein, dass sie sich auf das erste Alarmsignal dem Verein zur Verfügung stellen können; die in ihrem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände sind daher fortwährend in gutem zustand zu erhalten und so aufzubewahren, dass sie augenblicklich zu Händen sind.

 

Artikel 2 

Zur Winterszeit und bei Nacht wird das Tragen warmer Kleider empfohlen.

 

Artikel 3 

Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, sodass jedes einzelne Mitglied sämtliche ihm zugewiesenen Arbeiten mit der nötigen Sicherheit und Kenntnis ausführen kann.

 

Artikel 4 

Die Chargierten sollen in allen im Feuerlöschrettungsdienst vorkommenden Arbeiten erfahren sein und alle Exerzitien zu diesem Zweck vor Beginn der Übungen mit der Mannschaft sich einüben.

 

Artikel 5 

Jedes Jahr hat vor Beginn der Übungen eine Inspektion und nach derselben eine Hauptprobe stattzufinden. Die Einübung der Mannschaft wird solange fortgesetzt, als es die notwendig zu erweisende Geschicklichkeit der Mannschaft erfordert.

 

Artikel 6 

Die Mannschaft, welche zuerst auf dem Brandplatz eintrifft, hat sich in erster Reihe von der Ausdehnung des Feuers Kenntnis zu verschaffen. Falls Aussicht vorhanden ist solches durch beigeschafftes Wasser mittels Kübel, oder durch Absperrung der Luft zu löschen, ist solches mit aller Kraft zu betätigen.

Nebenbei hat sie sich vor allem davon zu überzeugen, ob nicht Menschen in Gefahr sind und kranke oder alte Leute der persönlichen Unterstützung bedürfen.

Der Chargierte oder älteste Feuerwehrmann wird Meldung ins Spritzenhaus ergehen lassen, welche Geräte zur völligen Dämpfung des Feuers erforderlich sind.

 

Artikel 7 

Ist das Feuer auf die beschriebene Weise nicht zu bewältigen, so begeben sich die Mannschaften aller Abteilungen mit Ausnahme der Steiger- und Rettungsmannschaft aus dem brennenden Hause, um die nötigen Vorbereitungen für ihre im Anmarsch befindlichen Abteilungen zu treffen.

 

II. Steiger –und Rettungsmannschaft 

Artikel 8 

Sind die Treppen des brennenden Hauses noch zugänglich, so steigt ein Teil der Mannschaft auf denselben in die höheren Stockwerke und befiehlt von innen den Weg zum Besteigen des Gebäudes von außen an, kann aber über die Treppe nicht mehr in dasselbe gedrungen werden, so ist es von außen zu ersteigen.

 

Artikel 9 

Wen schon von anderen, dem Verein nicht angehördende Personen ausgeräumt worden ist, so wird mit Einwilligung des Eigentümers die Leitung des weiteren Austragens übernommen, und das Recht beansprucht, unzuverlässige Personen von weiterer Mitwirkukng auszuschließen.

 

Artikel 10 

Das Austragen soll nicht im ganzen Hause auf einmal, sondern in den vom Feuer zunächst bedrohten Lokalen und Stockwerken vorgenommen werden.

 

Artikel 11 

Bei dem Austragen sollen im die wertvollen Gegenstände zuerst gerettet werden, in folgender Reihenfolge:

Alles lebende Inventar, Gold- und Silbersachen, Dokumente und andere Wertpapiere, Gold- und Silberwertsachen Uhren und dann Weißzeug, Betten und Kleider und zuletzt die Möbel.

Sind feuergefährliche oder leicht brennbare Gegenstände wie Pulver, Weingeist, Terpentinöl, Petroleum usw. im Gebäude so sind solche zuerst und mit aller Vorsicht fortzuschaffen.

Sind alle in dem zu räumenden Gebäude enthaltenen Gegenstände gerettet, so ziehen sich die Retter aus demselben zurück.

 

II Hydranten- und Spritzenmannschaft 

Artikel 12

Die Schlauchführer haben das Feuer zu löschen und müssen deshalb dem Herd desselben so nahe als möglich beizukommen suchen. Dieselben haben besonders bei kleineren Bränden Sorge zu tragen, dass nicht zuviel Wasser zur Dämpfung des Feuers verwendet wird.

 

Artikel 13 

Die Öffnung der Hydranten hat möglichst langsam zu geschehen, damit beim etwaigen Vorhandensein harter Gegenstände in der Leitung das Stand- und Strahlrohr keinen Schaden nimmt. Besonders vorsichtig muss das Schließen gehandhabt werden, weil bei schneller Abstellung ein gewaltiger Ausfall in der Leitung entsteht und dieselbe dadurch defekt werden kann.

 

Artikel 14

Zur Bedienung der Spritzen ist eine Abteilung von 24 Mann der ersten Rotte bestimmt, welche im Dienste dem von der Frw. Feuerwehr bestimmten Spritzmeister untergeordnet ist.

 

Artikel 15 

Es ist Aufgabe des Spritzenmeisters dafür zu sorgen, dass bei kalten Wetter die Spritze nicht einfriert, was durch anhaltendes Pumpen bei geöffneten Windkessel geschieht selbst wenn die Spritze keinen Wasservorrat im Kessel hat.

 

Artikel 16 

Soll ein Hydrant in Tätigkeit gesetzt werden, in dessen Schacht sich erfahrungsgemäß Wasser befindet, so ist die Saugpumpe mitzuführen.

 

Leiter- und Einreißermannschaft

Artikel 17 

Ihre Aufgabe besteht in : Anstellung der großen Leitern, in Empfang nehmen der geretteten Gegenstände von der Rettungsmannschaft, und Überlieferung an die Wachmannschaft. Vornahme der erforderlichen Demolierungen und Entfernung von Holzwerk aus dem brennenden Gebäude.

 

IV Wachmannschaft 

Artikel 18

Dieselbe wird vom Hauptmann bestimmt und hat die Ordnung auf dem Brandplatz zu erhalten und die geretteten Gegenstände zu bewachen bis sie an den vom Eigentümer bestimmten Ort verbracht sind.